Pflegeberatung
Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Grundlagen zum Beratungsbesuch
An wen richtet sich der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Für die Pflegegrade 2 – 5 sind die Beratungsbesuche verpflichtend!
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
• bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
• bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen
Bezieht ein Pflegebedürftiger Pflegesachleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht
werden, kann dieser halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Ebenfalls hat ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 Anspruch auf den Beratungsbesuch, wenn er
Leistungen nach § 43a SGB XI bezieht.
Ziel des Beratungseinsatzes
• Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege und Betreuung zu sichern und die Pflegepersonen
zu unterstützen sowie zu entlasten.
• Fördern und Erhalten der Ressourcen Unterstützung unsererseits, um den Pflegebedürftigen zu
animieren seine Fähigkeiten weiter zu stärken.
• Problemen vorbeugen die Ursache finden und diese durch Beratung vorwegzunehmen.
• Probleme bewältigen durch Beratung Probleme beseitigen.
Strukturqualität
• Alle Beratungspersonen verfügen über die notwendige Beratungskompetenz.
• Fortbildungen der Beratenden Personen finden regelmäßig statt.
• Die Beratungsinhalte werden schriftlich in einem Beratungsformular dokumentiert.
• Beratungen finden im Einzelgespräch statt.
• Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 werden auf einem extra Formular dokumentiert.
Ort der Durchführung
Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 ist immer in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchzuführen.
Beratungsinhalte
Ein Beratungsbesuch ist individuell auf den Pflegebedürftigen ausgerichtet.
Folgende Inhalte eines Beratungsbesuches können sein:
• Aspekte der pflegerischen und psychosozialen Versorgung.
• Beratungsvorschläge zu Hilfsmitteln, Entlastung und Unterstützungsangebote.
• Angehörigen Hilfestellung geben zu Pflegekursen und Schulungen nach §45.
• Beratungsprozess wird dokumentiert. Die Beratenden Kräfte können sich so absichern und Veränderungen
bei wiederholtem Beratungseinsatz weiterverfolgt werden.
Durchführung eines Beratungsbesuches
Erforderliche Unterlagen für den Beratungsbesuch vorbereiten.
Dazu kann unter anderem gehören:
• Formulare zum Nachweis eines Beratungseinsatzes.
• Flyer von Pflegediensten.
• Hinweise zu Unterstützungsangeboten.
Verständnis für den Pflegebedürftigen und seine Situation haben.
Durch aktives Zuhören und Dokumentieren den Bedarf des Pflegebedürftigen und der Angehörigen entwickeln.
Informationen und Hinweisen zu Schulungen nach § 45 an Pflegebedürftigen und deren Angehörigen geben.
Nach dem Beratungsbesuch § 37 Absatz 3 SGB XI
• Nach dem Beratungsbesuch § 37 Absatz 3 SGB XI erfolgt eine Mitteilung an die Pflegekasse.
• Ein Folgetermin wird vor Ort ausgemacht, um einen erneuten Beratungsbesuch durchzuführen,
um die Qualität und das Ziel der Beratung auf Erfolg zu überprüfen.
• Die Nachweiseformulare werden archiviert, falls dies erforderlich ist.
Ergebnis eines Beratungsbesuches
In der wöchentlichen Dienstbesprechung werden die jeweiligen Beratungseinsätze besprochen.
Zusammen werden Maßnahmen besprochen und festgelegt.
Sprechzeiten
Vormittags
Mo. – Do. 8.00 – 12.00 Uhr
Fr. 8.00 – 13.00 Uhr
Nachmittags
Mo. + Di. 12.45 – 16.00 Uhr
Mi. 12.45 – 18.00 Uhr
Do. 12.45 – 16.00 Uhr
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